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Die G&N Gruppe ist eine bundesweit tätige Unternehmensgruppe für Sicherheitstechnik, Gefahrenmeldetechnik und IT-Infrastruktur.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Errichterbedingungen/Geschäftsbedingungen können Sie hier lesen oder direkt downloaden.

Allgemeine Errichterbedingungen – G&N Gruppe

Allgemeine Errichterbedingungen

für die Errichtung sicherheitstechnischer Anlagen

Version 1 Stand 04.08.2026 | Ausschließlich B2B

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Errichterbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die die nachfolgend aufgeführten Gesellschaften der G&N Gruppe (nachfolgend einzeln „Auftragnehmer" oder „AN", gemeinsam „G&N Gruppe" genannt) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen als Besteller (nachfolgend „Auftraggeber" oder „AG" genannt) über die Errichtung, Wiederherstellung und/oder Reparatur von Anlagen im Sinne von § 1.2 abschließen:

- G&N Gefahrenmelde- und Nachrichtentechnik GmbH

- Renz Sicherheitstechnik GmbH

- SSP Schwachstrom-Partner GmbH

- WIESENT Sicherheitssysteme GmbH

- B&M Sicherheitstechnik Plauen GmbH

- BRAUNE GmbH Maßgeblich für das konkrete Vertragsverhältnis ist diejenige Gesellschaft, die in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer ausgewiesen ist. Diese Allgemeinen Errichterbedingungen gelten spätestens mit Abschluss des Bau- oder Werkvertrages als angenommen, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen AN und AG ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (§ 305b BGB).

1.2 Diese Allgemeinen Errichterbedingungen gelten für die Errichtung, Wiederherstellung und/oder Reparatur von Anlagen des jeweils nachfolgend beschriebenen gesellschaftsspezifischen Leistungsspektrums (nachfolgend jeweils „Anlage“ oder zusammenfassend „sicherheitstechnische Anlage“ genannt)

a) G&N Gefahrenmelde- und Nachrichtentechnik GmbH

- Brand- und Gefahrenmeldeanlagen:

o Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, DIN VDE 0833-T1+T2

o Sprachalarmierungsanlagen nach DIN VDE 0833- T4; Fluchttürsicherungssysteme nach DIN EN 13637;

o Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232;

o Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-T3, DIN EN 50131;

o BOS-Objektfunkanlagen

- Patientenrufanlagen nach DIN VDE 0834

- Sicherheitstechnik:

o Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676 T4, VDE 0830-71 T4;

o Video-Türsprechanlagen sowie Türkommunikationsund Intercom-Anlagen;

o Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839;

o Perimeterschutzsysteme

- Aktive und passive IT-, TK- und Netzwerkinfrastruktur:

o Strukturierte IT-Verkabelung nach DIN EN 50173 (ISO/IEC 11801);

o Kommunikationskabel-/Verteilersysteme;

o Antennennetze; Telekommunikationsanlagen

- Gebäudeautomation und Systemintegration: Mediensteuerung

b) Renz Sicherheitstechnik GmbH unter Achalm

- Brand- und Gefahrenmeldeanlagen:

o Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, DIN VDE 0833-T1+T2;

o Sprachalarmierungsanlagen nach DIN VDE 0833- T4;

o Fluchttürsicherungssysteme nach DIN EN 13637;

o Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232;

o Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-T3, DIN EN 50131

- Rufanlagen: Patientenrufanlagen nach DIN VDE 0834

- Sicherheitstechnik:

o Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676- T4, VDE 0830-71-T4;

o Video-Türsprechanlagen sowie Türkommunikationsund Intercom-Anlagen;

o Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839;

o Perimeterschutzsysteme

- Aktive und passive IT-, TK- und Netzwerkinfrastruktur:

o Strukturierte IT-Verkabelung nach DIN EN 50173 (ISO/IEC 11801);

o Kommunikationskabel und Verteilersysteme;

o Telekommunikationsanlagen

c) SSP Schwachstrom-Partner GmbH

- Brand- und Gefahrenmeldeanlagen:

o Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, DIN VDE 0833-T1+T2;

o Sprachalarmierungsanlagen nach DIN VDE 0833- T4;

o Fluchttürsicherungssysteme nach DIN EN 13637; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232;

o Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-T3, DIN EN 50131

- Rufanlagen: Patientenrufanlagen nach DIN VDE 0834

- Sicherheitstechnik:

o Video-Türsprechanlagen sowie Türkommunikationsund Intercom-Anlagen;

o Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839;

o Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nach DIN EN 1838 sowie DIN EN 50172 (VDE 0108-100)

- Aktive und passive IT-, TK- und Netzwerkinfrastruktur:

o Strukturierte IT-Verkabelung nach DIN EN 50173 (ISO/IEC 11801);

o Kommunikationskabel- und Verteilersysteme;

o Telekommunikationsanlagen;

o Antennen- und Breitbandverteilanlagen

- Gebäudeautomation und Systemintegration:

o KNX-Systeme nach ISO/IEC 14543-3;

o Gebäudeautomation (BACS/BMS) nach DIN EN ISO 16484;

o Mediensteuerung und Smart-Building-Lösungen

- Elektrotechnik und Niederspannungstechnik:

o Niederspannungsinstallationen nach DIN VDE 0100;

o Beleuchtungsanlagen nach DIN EN 12464-1;

o Erdungs- und Potentialausgleichsanlagen nach DIN VDE 0100-540 sowie DIN 18014 sowie

o sonstige elektrotechnische Leistungen im Zusammenhang mit vorstehenden Anlagen.

d) WIESENT Sicherheitssysteme GmbH

- Brand- und Gefahrenmeldeanlagen:

o Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, DIN VDE 0833-T1+T2;

o Sprachalarmierungsanlagen nach DIN VDE 0833- T4;

o Brandschutz-/Fluchttürsteuerungen nach DIN EN 13637;

o Rauch-/Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232;

o Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-T3, DIN EN 50131

- Patientenrufanlagen nach DIN VDE 0834

- Sicherheitstechnik: Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676-T4, VDE 0830-71-T4

e) B&M Sicherheitstechnik Plauen GmbH

- Brand- und Gefahrenmeldeanlagen:

o Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, DIN VDE 0833-T1+T2;

o Rauch-/Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232;

o Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-T3, DIN EN 50131

- Sicherheitstechnik: Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676-T4, VDE 0830-71-T4

f) BRAUNE GmbH

- Brandschutztechnik:

o Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, DIN VDE 0833-T1+T2;

o Sprachalarmierungsanlagen nach DIN VDE 0833- T4;

o Rauch-/Wärmeabzugsanlagen (natürlich und baurechtlich) nach DIN 18232

- Gefahrenmeldeanlagen: Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833-T3, DIN EN 50131

- Sicherheits-, Zutritts- und Türtechnik:

o Videoüberwachungsanlagen und videobasierte Perimeterschutzsysteme nach DIN EN 62676, DIN VDE 0830-7;

o Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839, DIN VDE 0830-8-11-2;

o Feststellanlagen nach DIN EN 14637;

o Flucht- und Rettungswegtechnik nach EltVTR

- Kommunikationslösungen:

o Türkommunikations- und Intercom-Anlagen nach DIN EN 50486;

o Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) nach DIN VDE V 0827;

o Kommunikations- und Kollaborationssysteme

o Audio-, Video- und Medientechnik

- Rufanlagen: Patientenrufanlagen nach DIN VDE 0834

- Aktive und passive IT-, TK- und Netzwerkinfrastruktur:

o IT-Infrastruktur (Microsoft Server-, Client- und Cloud-Infrastruktur);

o aktive Netzwerkinfrastruktur nach DIN EN ISO/IEC 11801

1.3 Diese Allgemeinen Errichterbedingungen gelten darüber hinaus für sonstige sicherheitstechnische, informationstechnische, kommunikationstechnische, elektrotechnische und gebäudeautomationsbezogene Anlagen, Systeme, Komponenten und Softwarelösungen einschließlich deren Vernetzung, Integration, Erweiterung und Modernisierung, soweit diese im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Anlagen- und Systemkategorien stehen oder deren Bestandteil sind.

1.4 Diese Allgemeinen Errichterbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vertragsbedingungen des AG eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.5 Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Errichterbedingungen entsprechend.

§ 2 Begriffsbestimmungen

2.1 „Errichtung" im Sinne dieser Allgemeinen Errichterbedingungen umfasst alle planerischen und technischen Tätigkeiten, die nach den für die jeweilige Anlage einschlägigen technischen Normen für die Herstellung der Anlage erforderlich sind – von der Montage und Installation bis zur Inbetriebsetzung. Die Konzepterstellung, insbesondere die Erarbeitung eines Brandschutz- oder Alarmierungskonzepts sowie die Fachplanung nach DIN 14675, ist nicht Bestandteil der Errichtung; sie kann als zusätzliche Leistung gesondert beauftragt werden.

2.2 „Inbetriebsetzung" bedeutet die abschließende Funktionsprüfung der errichteten Anlage einschließlich aller Komponenten und ihre Übergabe an den AG, dokumentiert durch ein Inbetriebsetzungsprotokoll.

2.3 „Errichterbescheinigung" ist die schriftliche Bestätigung des AN gemäß den für die jeweilige Anlage einschlägigen Normen und Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere DGUV Vorschrift 3 und 4), dass die Anlage entsprechend den vereinbarten technischen Vorgaben und den einschlägigen Normen errichtet wurde. Bei Brandmeldeanlagen umfasst die Errichterbescheinigung auch die Bestätigung, dass ein Brandmeldekonzept nach DIN 14675-T1 erstellt und der Anlage zugrunde gelegt wurde. Soweit die jeweils einschlägige technische Norm oder Versicherungsrichtlinie eine Errichterbescheinigung vorsieht (insbesondere nach DIN 14675-T 1, VdS 2170 oder VdS 2309), erstellt der AN diese Bescheinigung im Rahmen der Abnahme und übergibt sie dem AG zusammen mit der Anlagendokumentation.

2.4 „Betriebsbereitschaft" bedeutet, dass die errichtete Anlage gemäß den vereinbarten technischen Vorgaben und den einschlägigen Normen funktionsfähig, abgenommen und in Betrieb genommen wurde, sodass sie ihre bestimmungsgemäße Funktion erfüllen kann.

2.5 „VdS-anerkannte Anlage" bezeichnet eine Anlage, die gemäß den jeweils gültigen VdS-Richtlinien errichtet, zertifiziert und betrieben wird. Soweit eine VdS-Anerkennung vertraglich vereinbart oder zur Wahrung versicherungsvertraglicher Anforderungen des AG erforderlich ist, sind die Leistungen des AN durch Mitteilung des AG nach den einschlägigen VdS-Richtlinien, insbesondere VdS 2311 (EMA), VdS 2170, VdS 2095 (BMA — Planung und Einbau) und VdS 2306 (BMA — Instandhaltung), jeweils in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung, zu erbringen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

3.1 Angebote des AN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten. Sie stellen Aufforderungen zur Auftragserteilung dar und basieren auf den bei der Anfrage des AG überlassenen Unterlagen und Angaben. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Kalenderwochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).

3.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss kommt zustande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG vollständig beglichen sind und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Eine durch den AN ausgestellte Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.

3.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.

3.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.

3.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt werden.

3.6 Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungen seiner Firmenbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, zuständiger Ansprechpartner sowie seiner Rechnungsanschrift unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Eintritt der jeweiligen Änderung, schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der AN ist berechtigt, bis zum Zugang einer Änderungsmitteilung auf die zuletzt mitgeteilten Daten zu vertrauen. Entsteht dem AN durch eine unterlassene oder verspätete Änderungsmitteilung Mehraufwand, kann der AN eine Bearbeitungspauschale von 15,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer je Bearbeitungsvorgang verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den AG sowie der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens durch den AN bleiben unberührt.

§ 4 Gegenstand des Vertrages

4.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung und Systemübersicht. Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, tritt das jeweilige Angebot nebst Annahmeerklärung an die Stelle des Vertrages; maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist in diesem Fall die Auftragsbestätigung des AN. Hiervon unberührt bleibt § 150 BGB.

4.2 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge, sind außer bei ausdrücklicher Vereinbarung freibleibend. Informationen und Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken; soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

4.3 Hinweise und Empfehlungen von Mitarbeitern des AN oder von diesem beauftragten Personen zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zugänglichen Herstellerinformationen und werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt, ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

4.4 Die Ausführungsplanung wird vom AG erstellt, soweit sie nicht ausdrücklich vertraglich auf den AN übertragen wurde. Soweit der AG dem AN eigene Planungsunterlagen zur Verfügung stellt, hat er deren Vollständigkeit und Richtigkeit sicherzustellen; der AN darf, soweit offensichtlich nichts Gegenteiliges erkennbar ist, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen ausgehen.

4.5 Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung umfassende Untersuchungen aller Voraussetzungen der Elektroinstallations-, Netzwerk-, IT-Infrastruktur- oder sonstigen Installationsverhältnisse am Leistungsort durchzuführen. Der AN prüft die vom AG übergebenen Unterlagen sowie die ohne besondere Untersuchungen erkennbaren örtlichen Verhältnisse auf Plausibilität. Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird der AN den AG darauf hinweisen. Die Pflicht des AN zur Mitteilung von Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung gemäß § 10.15 bleibt hiervon unberührt.

4.6 Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart wer-

den, sind diese nach den bei Vertragsschluss gültigen Stundensätzen des AN gesondert zu vergüten (vgl. § 6).

4.7 Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen (vgl. § 9).

§ 5 Nachunternehmereinsatz

5.1 Der AN ist berechtigt, Leistungen oder Teile der Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend „NU" genannt) zu erbringen. Einer gesonderten Zustimmung des AG bedarf es nicht. Der AG kann den Einsatz von NU für konkrete Leistungen ausschließlich bei Vertragsschluss durch ausdrückliche schriftliche oder textförmliche Vereinbarung ausschließen; ein nachträglicher Ausschluss ist nicht möglich.

5.2 Der AN stellt sicher, dass eingesetzte NU qualifizierte Betriebe mit den für die jeweilige Leistung erforderlichen Zertifizierungen und Normkonformitäten sind. Der AN hält entsprechende Nachweise bereit und legt diese dem AG auf Anforderung vor.

5.3 Die eingesetzten NU sind vertraglich zu verpflichten, die vereinbarten Leistungen in dem Umfang zu erfüllen, der dem Inhalt des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages entspricht.

5.4 Ansprechpartner des AG für sämtliche Leistungen des AN und der eingesetzten NU bleibt stets ein Mitarbeiter des AN; der NU tritt dem AG gegenüber nicht als Vertragspartner auf.

5.5 Der AN bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der Gesamtleistung gegenüber dem AG uneingeschränkt verantwortlich, ungeachtet des Einsatzes von NU.

§ 6 Zusätzliche Leistungen

6.1 Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass zur Vertragserfüllung notwendige Leistungen erforderlich sind, die vom ursprünglichen Auftragsumfang nicht erfasst sind, holt der AN eine Anordnung des AG ein. Bei Nichterreichbarkeit des AG darf der AN die Leistungen ausführen, sofern dies offensichtlich im mutmaßlichen Interesse des AG liegt und ihr Wert 10 % der ursprünglichen Auftragssumme nicht übersteigt; er zeigt dem AG die ausgeführten Leistungen unverzüglich in Textform an. Die vorherige Anordnung ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch, wenn dem AG die Entgeltlichkeit der Leistung nach den Umständen erkennbar war oder ihm keine preiswertere Alternative zur Verfügung stand. Für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB gilt abweichend: Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs richten sich nach dem Einigungsmodell der §§ 650b ff. BGB; eine eigenständige Ausführung durch den AN ohne Anordnung des AG ist ausgeschlossen.

6.2 Die Vergütung notwendiger Zusatzleistungen nach § 6.1 richtet sich nach den bei Auftragserteilung vereinbarten Stundensätzen nebst Zuschlägen gemäß § 13; der AN kann stattdessen die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen, soweit diese günstiger ist. Bauverträge im Sinne des § 650a BGB richtet sich die Vergütung nach § 650c BGB; der AN hat das Wahlrecht zwischen Abrechnung nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen (§ 650c Abs. 1 BGB) und Abrechnung auf Basis der Urkalkulation (§ 650c Abs. 2 BGB).

6.3 Leistungen, die vom ursprünglichen Leistungsumfang nicht erfasst sind (echte Nachtragsleistungen), werden vor ihrer Ausführung gesondert beauftragt; der AN unterbreitet dem AG hierzu ein Nachtragsangebot in Textform. Die Vergütung für diese Leistungen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Nachtragsbeauftragung gültigen Preisliste des AN. Für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB gilt abweichend: Die Vergütung für echte Nachtragsleistungen, die infolge einer Anordnung des AG nach § 650b Abs. 2 BGB erbracht werden, richtet sich nach § 650c BGB. Der AN hat das Wahlrecht zwischen der Abrechnung nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn (§ 650c Abs. 1 BGB) und der Abrechnung auf Basis der Urkalkulation (§ 650c Abs. 2 BGB); eine von § 650c BGB abweichende Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform.

§ 7 Leistungsänderung

7.1 Der AN ist berechtigt, im Rahmen der Auftragsausführung technische Anpassungen an der Leistung vorzunehmen, sofern und soweit diese Anpassungen

a) aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich sind,

b) durch Änderungen der einschlägigen DIN/VDE/VdS-Normen oder sonstiger normativ verbindlicher technischer Regelwerke nach Vertragsschluss notwendig werden oder

c) aufgrund des nachweisbaren Standes der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung objektiv geboten sind. Die Anpassung nach lit. a) bis c) ist nur zulässig, wenn

- durch die Anpassung keine Verschlechterung der Funktionalität, Qualität oder Sicherheit der Anlage eintritt,

- ein vereinbarter besonderer Verwendungszweck erhalten bleibt und

- die Anpassung ohne gesonderte Vergütung erfolgt, sofern der Mehraufwand nicht auf nachträglichen Änderungen des AG beruht.

7.2 Vor Durchführung einer Anpassung nach § 7.1 hat der AN den AG in Textform zu informieren und die Notwendigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Anpassung darzulegen. Der AG kann der Anpassung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen; in diesem Fall haben die Parteien einvernehmlich eine Lösung zu suchen. Der Nachweis der technischen Notwendigkeit und Gleichwertigkeit einer Anpassung obliegt dem AN.

7.3 Anpassungen, die ausschließlich im wirtschaftlichen oder organisatorischen Interesse des AN liegen, sind ohne ausdrückliche Zustimmung des AG nicht zulässig.

§ 8 Teilleistungen

8.1 Der AN ist zu Teilleistungen und/oder Teillieferungen berechtigt, wenn sie für den AG zumutbar sind und die Verzögerung der Gesamtleistung für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Teilleistungen sind dann zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes Interesse an der unverzüglichen Ausführung hat, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten oder zur Vermeidung von Verzögerungen bei Folgegewerken.

8.2 Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der Teilleistung erst mit Abnahme und/oder Übergabe der letzten Leistung und/oder Lieferung.

8.3 Die Vornahme von Teilleistungen und/oder Teillieferungen verhindert einen eintretenden Verzug des AN für die noch offene Restleistung nicht. Der AN kommt trotz Teilleistung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist erfolgt, es sei denn, er hat den Verzug nicht zu vertreten. In diesem Fall verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung gemäß § 11.

8.4 Der AG kommt durch die Teilleistung nicht in Zahlungsverzug mit der Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung über die Gesamtleistung ein, es sei denn, die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen vereinbart; in diesem Fall gilt § 14 entsprechend.

8.5 Ist die Ausführung der Restleistung für den AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB). Der AG ist berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, soweit nicht auf Grund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung nur mit einer vollständigen Leistung gedient ist; in diesem Fall kann der AG vom Vertrag insgesamt zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dies gilt nicht, soweit der AG sich im Annahmeverzug befindet.

§ 9 Leistungsfristen

9.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart werden, etwa im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder nach dem Verfahren gemäß § 9.6. Bei unverbindlichen oder ungefähren Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.

9.2 Die Ausführungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- die vereinbarte Anzahlung ist auf dem Konto des AN eingegangen;

- die für den Beginn der Leistungserbringung erforderlichen Ausführungsunterlagen und technischen Vorgaben sind dem AN vollständig übergeben;

- alle für den Beginn der Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen liegen vor;

- Baufreiheit gemäß § 10.1 ist verschafft.

9.3 Wird eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die aus der Sphäre des AG stammen, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist erst mit diesem späteren Zeitpunkt; in diesem Umfang kann der AG aus der Verzögerung keine Ansprüche wegen Verzuges oder sonstiger Pflichtverletzung gegen den AN herleiten. Ansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die der AN zu vertreten hat.

9.4 In den Fällen des § 9.3 wird der AN, dem AG eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen zur Erfüllung der noch offenen Voraussetzungen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der AN berechtigt,

- nach Maßgabe von § 11.3 Ersatz der ihm infolge der Verzögerung entstehenden und vom AG zu vertretenden Mehrkosten zu verlangen und/oder

- den Vertrag nach § 18 aus wichtigem Grund zu kündigen.

9.5 Gesetzliche weitergehende Rechte des AN, insbesondere nach §§ 642, 648a BGB, bleiben unberührt.

9.6 Soweit Leistungstermine nicht bereits nach § 9.1 vertraglich vereinbart sind, wird der AN dem AG, sobald die in § 9.2 genannten Voraussetzungen vorliegen, unverbindliche Terminvorschläge für den Beginn der Installations- und Errichtungsleistungen schriftlich oder in Textform mitteilen. Die Mitteilung enthält jeweils ein Datum und eine konkrete Uhrzeit für den Leistungsbeginn. Der AG hat nach Erhalt der Terminvorschläge innerhalb von fünf Werktagen einen zeitlich für beide Parteien passenden Termin mit dem AN abzustimmen und schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Mit der Bestätigung ist der Termin als Leistungstermin im Sinne von § 9.1 vereinbart.

9.7 Werden vom AG nach Auftragserteilung Änderungen oder Zusatzleistungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der schriftlichen oder in Textform erfolgenden Bestätigung der Änderungen durch den AN. Bei der Bemessung der neuen Leistungsfrist sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Änderungen sowie der bereits erzielte Leistungsfortschritt zu berücksichtigen. Bei Bauverträgen im Sinne des § 650a BGB bleiben die Regelungen der §§ 650b bis 650d BGB unberührt.

9.8 Der AN kommt nicht in Verzug, soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der AG erforderliche Ausführungsunterlagen, behördliche Genehmigungen, Freigaben oder sonstige in seinem Verantwortungsbereich liegende Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt hat.

9.9 Kommt der AG in Annahmeverzug oder unterlässt er eine von ihm geschuldete Mitwirkungshandlung, ist der AN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden und vom AG zu vertretendem Schaden einschließlich der nachweislichen Mehraufwendungen zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche des AN, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.

9.10 Gerät der AN in Verzug, hat der AG ihm für Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Werktagen zu setzen. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN nach Maßgabe des § 24 (Haftung).

§ 10 Mitwirkungspflichten, Bedenkenanmeldung

10.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände sowie zu sämtlichen Gebäuden, Räumlichkeiten und technischen Anlagen, in denen die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen ist, zu den vereinbarten Terminen ungehindert sichergestellt ist.

10.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht oder nicht rechtzeitig verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.

10.3 Der AG hat dem AN spätestens fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung die Lage verdeckt geführter Strom-, Daten-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausführung sowie vorhandene Pläne über die Gebäudestatik und die bauliche Infrastruktur unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die rechtzeitige Zurverfügungstellung und kommt es hierdurch zu einer Behinderung der Leistungsausführung, gilt § 11 entsprechend.

10.4 Der AG hat alle behördlichen Genehmigungen, die Voraussetzung für die Installation und den Betrieb der Anlage sind, insbesondere etwaige bauordnungsrechtliche Genehmigungen und Frequenzzuteilungen, auf eigene Kosten vor dem geplanten Beginn der Leistungsausführung einzuholen und dem AN auf Verlangen nachzuweisen. Verzögerungen aufgrund fehlender oder nicht rechtzeitig erteilter Genehmigungen gelten als Behinderung im Sinne des § 11, soweit sie aus der Sphäre des AG stammen.

10.5 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst der dazugehörigen Baustoffe und Materialien zu stellen, soweit diese für die vereinbarte Leistung erforderlich sind:

- Mauerarbeiten und Stemmarbeiten,

- Trockenbauarbeiten,

- Schlosser- und Metallbauarbeiten,

- Kabelkanal- und Kabeltragenarbeiten,

- Erdarbeiten und Tiefbau,

- Gerüstbau

- sowie Baustrom und Bauwasser nebst der erforderlichen Anschlüsse. Die Stromversorgung umfasst mindestens einen Übergabepunkt mit einer Spannung von 230 V in unmittelbarer Nähe von maximal einem Meter zur jeweiligen Montageposition der Anlage.

10.6 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume auf eine Mindesttemperatur von 18 °C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.

10.7 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen Maschinen, Werkzeuge und Materialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit sowie Arbeits- und Aufenthaltsräume und sanitäre Anlagen für das eingesetzte Personal.

10.8 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann. Werden die Leistungen der Vorgewerke nicht rechtzeitig fertiggestellt und beruht dies auf einem vom AG zu vertretenden Umstand, gelten die hierdurch verursachten Verzögerungen als Behinderung im Sinne von § 11; der AG haftet für die hierdurch entstehenden Mehrkosten des AN.

10.9 Der AG benennt dem AN bei Vertragsschluss, spätestens jedoch zwei Kalenderwochen vor dem vereinbarten Termin für den Beginn der Installation, einen bevollmächtigten Ansprechpartner, der zur Erteilung verbindlicher Anweisungen sowie zur Abnahme von Teilleistungen befugt ist. Unterbrechungen und Stillstandszeiten, die auf Koordinierungsmängeln zwischen den Gewerken beruhen und die der AN nicht zu vertreten hat, gelten als Behinderung im Sinne von § 11.

10.10 Der AG teilt dem AN innerhalb von fünf Werktagen nach dessen Terminmitteilung die bestätigten Installationstermine schriftlich oder in Textform mit oder benennt Alternativtermine. Kommt der AG dieser Pflicht nicht nach, gelten die vom AN mitgeteilten Termine als vereinbart.

10.11 Bei Erweiterungen oder Änderungen an bestehenden Anlagen stellt der AG dem AN vorhandene Bestandsunterlagen, Revisionspläne und Systemdokumentationen vor Beginn der Leistungsausführung zur Verfügung.

10.12 Der AG hat dem AN bis spätestens vier Kalenderwochen vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistungsausführung mitzuteilen, wenn der AN aufgrund interner Vorschriften des AG spezielle Arbeitsmittel, Schutzausrüstung oder Hilfsmittel benötigt. Der AG stellt dem AN ausfahrbare Leitern, Hubarbeitsbühnen oder Gerüste bei Installationshöhen ab 2,00 m nebst erforderlichem Bedienpersonal nach dessen Maßgabe kostenfrei zur Verfügung. Stellt der AG die erforderlichen Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereit, ist der AN berechtigt, diese auf Kosten des AG selbst zu beschaffen; die hierfür entstehenden Kosten sind gesondert zu vergüten.

10.13 Der AG stellt dem AN zum jeweiligen Leistungstermin, soweit aufgrund interner Sicherheitsvorschriften des AG erforderlich, Sicherheitspersonal zur Begleitung beim Betreten der Einsatzorte sowie für Arbeiten, bei denen eine bestehende Anlage vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden muss, zur Verfügung. Entstehen dem AN durch das Nichtvorhandensein erforderlichen Sicherheitspersonals Wartezeiten oder Verzögerungen, gilt § 11 entsprechend.

10.14 Der AG informiert den AN unverzüglich schriftlich oder in Textform über beabsichtigte Umbauarbeiten, Nutzungsänderungen in den durch die Anlage zu überwachenden Bereichen sowie über beabsichtigte Änderungen baulicher oder technischer Art, die Einfluss auf die vertragsgegenständliche Anlage haben können. Mehraufwand, der dem AN durch unterlassene oder verspätete Mitteilung entsteht, ist nach den bei Vertragsschluss gültigen Stundensätzen sowie ggf. anfallender Zuschläge gemäß § 13 zu vergüten.

10.15 Der AN ist verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die vom AG vorgegebene Art der Ausführung, gegen die vom AG gelieferten Unterlagen (insbesondere Pläne, technische Zeichnungen) oder gegen Leistungen anderer Unternehmer dem AG unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen (Bedenkenanmeldung). Bestehen nach ordnungsgemäßer Bedenkenanmeldung weiterhin Bedenken und verlangt der AG gleichwohl ausdrücklich die Ausführung entsprechend seiner Vorgaben, haftet der AN nicht für Mängel oder Schäden, die allein auf den in der Bedenkenanmeldung bezeichneten und vom AG gleichwohl angeordneten Umstand zurückzuführen sind. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Haftungsregelungen unberührt.

10.16 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Baustellenverordnung, einzuhalten und sicherzustellen, dass bei der Planung der Leistungsausführung sowie bei der Koordinierung der Gewerke die Vorgaben zum Arbeitsschutz beachtet und umgesetzt werden. Soweit gesetzlich erforderlich, benennt der AG einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator) und informiert den AN über die bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne.

§ 11 Behinderungsanzeige

11.1 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, kann er dies dem AG anzeigen. In einer solchen Behinderungsanzeige beschreibt der AN die hindernden Umstände, die voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungsteile nach bestem Wissen und mit zumutbarer Genauigkeit. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

11.2 Liegt eine Behinderung der Leistungsausführung vor, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten und das erneute Einrichten des Leistungsortes.

11.3 Für die Dauer einer unverschuldeten Behinderung gerät der AN nicht in Verzug. Eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist für Zeiträume unverschuldeter Behinderung ausgeschlossen.

11.4 Beruht die Behinderung auf einem Umstand aus der Sphäre des AG – insbesondere unzureichende Mitwirkung gemäß § 10, verspätete Planfreigabe oder Übergabe von Ausführungsunterlagen, nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorgewerke (insbesondere Kabelkanäle und -trassen, Kabelschutzrohre und Unterputzdosen, Wanddurchbrüche und Kernbohrungen, Netzwerk- und IT-Infrastruktur, Trockenbau- und Putzarbeiten, Deckenarbeiten sowie sonstige bauliche Vorleistungen, die Voraussetzung für die Montage der Anlage sind), behördliche Verzögerungen im Verantwortungsbereich des AG oder Koordinierungsmängel zwischen Gewerken – hat der AN Anspruch auf Ersatz der nachweislich durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten. Erfasst sind insbesondere:

- Vorhaltekosten für Personal, Geräte und Material einschl. zeitanteiliger AGK und BGK, soweit stillstandsbedingt

- unproduktive Wartezeiten und Stillstandskosten zu den vereinbarten Stundensätzen und etwaiger Zuschläge gemäß § 13

- Kosten für Umstellungen des Bauablaufs, Mehrfachtransporte und Remobilisierungen

- Lagerkosten für vorzeitig angeliefertes Material und Gerätevorhaltekosten

- Finanzierungskosten für gebundenes Material und Vorleistungen sowie

- Soweit kausal auf die Behinderung zurückzuführen und nachweisbar, nach Ende der Behinderung entstehende Mehrkosten, insbesondere aus Lohn- und Materialpreissteigerungen, als Verzögerungsschaden nach den §§ 280 ff. BGB.

11.5 Gesetzliche Ansprüche des AN, insbesondere auf Entschädigung wegen Annahmeverzugs sowie auf weitergehenden Schadensersatz, bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen.

§ 12 Preise

12.1 Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zugrunde gelegt. Die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rechnungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UStG vorlegt; in diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto).

12.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach Maßgabe der § 12.3 und § 12.4 nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als zwei Monate liegen.

12.3 Eine Preisanpassung – sowohl Preiserhöhung als auch Preisermäßigung – ist möglich, wenn sich insbesondere die Energiekosten, die Beschaffungs- und Herstellungskosten für sicherheitstechnische Komponenten und Bauteile (insbesondere Meldezentralen, Sensoren, Videotechnik, Zutrittskontrollsysteme und zugehörige IT- Infrastruktur), die Lohn- und Lohnnebenkosten gemäß den einschlägigen Tarifverträgen für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben, die Kosten durch Umweltauflagen, Transport- und Frachtsätze oder normative und regulatorische Anforderungen (insbesondere Änderungen der einschlägigen DIN/VDE/VdS-Normen oder behördlicher Auflagen) erhöhen oder verringern. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Energiekosten dürfen nur insoweit zu einer Preiserhöhung herangezogen werden, wie nicht gleichzeitig Kosten in anderen Bereichen, wie z.B. den Beschaffungs- und Herstellungskosten rückläufig sind und einen Ausgleich schaffen. Im Fall von Kostensenkungen wird der AN die Preise entsprechend senken, soweit diese nicht durch Kostensteigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise kompensiert werden.

12.4 Preisanpassungen nach § 12.2 und § 12.3 werden nur vorgenommen, wenn sie nach Vertragsschluss unvorhersehbar eintreten oder vom AN nicht zu vertreten sind und dem AG mindestens zwei Kalenderwochen vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angezeigt und nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch Erläuterung der maßgeblichen Kostenentwicklungen anhand objektiver Kostenindizes, Lieferantenpreislisten, Fracht- oder Energiepreisnachweise oder vergleichbarer Unterlagen; eine Offenlegung der internen Kalkulation ist nicht geschuldet.

§ 13 Zuschläge, Kosten

13.1 Der AG vergütet die mit dem AN bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Arbeiten unter erschwerten Umständen. Die Zuschlagssätze richten sich nach der im Rahmen der Beauftragung gültigen Preisliste des AN; soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Mindestzuschläge auf den vereinbarten Verrechnungssatz:

- ab der 8. Arbeitsstunde: 25 %

- ab der 10. Arbeitsstunde: 50 %

- für Nachtarbeit: 50 %

- am Sonntag: 70 %

- an gesetzlichen Feiertage: 100 %

- am 1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtstag: 150 %

13.2 Als Arbeitszeit gelten Vorbereitungs-, Lauf- und Wegzeiten am Leistungsort sowie Rückmeldungen, die der AN und sein eingesetztes Montagepersonal dem AG über den Fortschritt, die Qualität oder andere für das Projektmanagement relevante Aspekte der ausgeführten Arbeiten erteilen. Für An- und Abfahrten zum und vom Leistungsort – hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten

– wird der tatsächliche Aufwand berechnet.

13.3 Reisekosten sind unabhängig von den An- und Abfahrtskosten zu betrachten und werden gesondert berechnet. Reisekosten umfassen sämtliche im Rahmen einer Dienstreise anfallenden Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten für überregionale Anreisen, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen gemäß den steuerlich anerkannten Pauschalsätzen.

13.4 Kosten für die sachgemäße, umweltschutzbedingte Entsorgung von ausgebauten oder zu ersetzenden Teilen und Komponenten der sicherheitstechnischen Anlage trägt der AG, soweit die Entsorgung im Rahmen der beauftragten Leistung anfällt.

13.5 Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern der Anlage können wiederholte Überprüfungen und Montageleistungen erforderlich sein. Der AG trägt insoweit auch die Kosten mehrmaliger Einsätze des AN, sofern die Ursache des Fehlers dem Verantwortungsbereich des AG oder der Anlage selbst zuzuordnen ist.

§ 14 Zahlungsfristen

14.1 Der AG hat eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme zur Abdeckung der Planungsphase und der Materialverauslagung zu leisten; die Anzahlung ist mit Auftragserteilung fällig.

14.2 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig. Die Berechnung der Abschlagszahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung.

14.3 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen ist der AN berechtigt, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen; § 8.4 gilt entsprechend.

14.4 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der Frist auf dem in der Rechnung angegebenen Geschäftskonto des AN gutgeschrieben ist. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat.

14.5 Der AG kommt mit Überschreiten der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von

40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Der Anspruch des AN auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB sowie auf Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt.

14.6 Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein etwaig gewährter Zahlungsaufschub auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei vom AG zu vertretendem Verzug werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.

14.7 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen – insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Nichteinlösung von Lastschriften oder Schecks, Pfändungen oder einer wesentlichen Verschlechterung einer Bonitätsauskunft –, ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen (§ 321 BGB). Nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, soweit § 323 Abs. 2 BGB eingreift, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

15.1 Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt Der AN behält sich das Eigentum an allen gelieferten und installierten Komponenten und Geräten der sicherheitstechnischen Anlage nebst Zubehör (nachfolgend „Vorbehaltsware") vor, bis sämtliche Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG, einschließlich aller zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch offenen Forderungen aus früher abgeschlossenen Verträgen sowie eines im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses bestehenden Saldos zugunsten des AN (gesicherte Forderungen), vollständig beglichen sind. Geleistete Abschlagszahlungen werden auf die gesicherten Forderungen angerechnet, führen jedoch nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts, solange noch andere Forderungen aus der Geschäftsverbindung offen sind. Soweit der Gesamtwert der dem AN zustehenden Sicherheiten (Vorbehaltseigentum und abgetretene Forderungen gemäß § 15.2) die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der AN auf schriftliches Verlangen des AG verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl des AN anteilig freizugeben.

15.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Ersatzsicherheit bei Eigentumsübergang kraft Gesetzes Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Komponenten und Geräte der sicherheitstechnischen Anlage, die ohne Beschädigung der Anlage selbst oder des Gebäudes ausgebaut werden können und daher nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes im Sinne der §§ 93, 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geworden sind. Diese Komponenten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen im Eigentum des AN. Soweit einzelne Komponenten — insbesondere fest verlegte Kabel, einbetonierte Leitungsrohre oder dauerhaft eingebaute Einbauteile — nach den §§ 93, 94, 946 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden und der Eigentumsvorbehalt des AN kraft Gesetzes erlischt, gilt je nach Stellung des AG Folgendes:

a) Ist der AG Auftragnehmer gegenüber einem eigenen Auftraggeber (z. B. als Generalunternehmer, Bauträger oder sonstiger Hauptunternehmer) und hat er im Zusammenhang mit dem Einbau der Anlage einen Vergütungsanspruch gegen diesen Dritten (Drittschuldner) erworben oder wird ein solcher entstehen, tritt der AG diesen Vergütungsanspruch gegen seinen Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des in der Auftragsbestätigung des AN für die jeweils betroffenen Komponenten ausgewiesenen Netto- Materialwerts an den AN ab; der AN nimmt die Abtretung an. Die Abtretung ist auf den anteiligen Netto-Materialwert der betroffenen Komponenten begrenzt. Vor Durchführung der Maßnahme hat der AG dem AN in Textform mitzuteilen, ob der Hauptvertrag mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt enthält. Besteht ein solches Verbot, ist der AG verpflichtet, die Zustimmung des Drittschuldners einzuholen oder unverzüglich eine gleichwertige Sicherheit gemäß lit. b) zu stellen. Der AG versichert bei Vertragsschluss, dass der abzutretende Vergütungsanspruch nicht bereits anderweitig durch Globalzession oder sonstige Vorababtretungen an Dritte abgetreten wurde, soweit eine solche Abtretung der hier vereinbarten Vorausabtretung entgegenstünde. Kann er diese Versicherung nicht abgeben, gilt lit. b) entsprechend. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderung die noch offene gesicherte Forderung des AN um mehr als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG zur anteiligen Rückabtretung des überschießenden Betrags verpflichtet.

b) Ist der AG Eigentümer des Gebäudes oder anderweitiger Endabnehmer ohne eigenen Vergütungsanspruch gegen einen Drittschuldner, oder ist die Vorausabtretung nach lit.

a) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar oder wertlos, ist der AN berechtigt, gemäß § 650f BGB die Stellung einer Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft, Zahlungsgarantie eines Kreditinstituts) in Höhe von bis zu 10 % der noch ausstehenden Gesamtvergütung für die eingebauten Komponenten zu verlangen. Kommt der AG dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Anforderung in Textform nach, ist der AN berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, ohne dass ihm daraus Verzugs- oder Schadensersatzansprüche erwachsen. Verfügungsbeschränkungen und Schutzpflichten Maßgeblich für den Wert einer Komponente im Sinne von § 15.2 ist der in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder im Leistungsverzeichnis separat ausgewiesene Netto-Materialwert. Ist eine Einzelausweisung nicht möglich, gilt derjenige anteilige Betrag als vereinbart, der sich aus dem Verhältnis des Materialwerts der dauerhaft eingebauten Komponenten zum Gesamtnetto-Auftragswert ergibt.

15.3 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat die Vorbehaltsware auf Verlangen des AN gegenüber Dritten als Eigentum des AN kenntlich zu machen. Der AG hat den AN unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter - insbesondere Pfändungen - auf die Vorbehaltsware erfolgen.

15.4 Rücktritt und Herausgabeverlangen Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon ist der AN als Eigentümer jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware gemäß § 985 BGB zu verlangen; dieses Recht erfordert keine vorherige Fristsetzung. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Den Rücktritt darf der AN nur erklären, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages gesetzt hat oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist

15.5 Verbindung mit Sachen Dritter Werden Komponenten der Vorbehaltsware vor dem Einbau in das Gebäude mit Sachen anderer Lieferanten oder Gewerke verbunden oder vermischt, ohne dass bereits eine Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude im Sinne der §§ 93, 94, 946 BGB stattgefunden hat, erwirbt der AN Miteigentum an der entstehenden Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des AN zum Gesamtrechnungswert der verbundenen oder vermischten Sachen. Das so entstandene Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Klausel. Sobald die so verbundenen Sachen als wesentliche Bestandteile des Gebäudes in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen (§§ 93, 94, 946 BGB), gilt § 15.2 entsprechend.

15.6 Unternehmerpfandrecht Für seine Forderungen aus dem Werkvertrag hat der AN das gesetzliche Pfandrecht nach § 647 BGB an den Komponenten der Vorbehaltsware, solange sich diese noch nicht im Gebäude eingebaut befinden und damit noch bewegliche Sachen darstellen, die in den Besitz oder mittelbaren Besitz des AN gelangt sind. Mit dem Einbau der Komponenten in das Gebäude erlischt das Pfandrecht kraft Gesetzes (§§ 946, 949 BGB); ab diesem Zeitpunkt gelten ausschließlich die Sicherungsrechte gemäß § 15.1 und § 15.2. Das Pfandrecht kann nur an Komponenten entstehen, die sich im Eigentum des AG befinden; soweit der Eigentumsvorbehalt nach § 15.1 noch besteht, ist § 647 BGB insoweit nicht anwendbar.

§ 16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

16.1 Der AG ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt. Die Aufrechnung mit synallagmatischen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie § 215 BGB (Aufrechnung mit verjährten Gegenforderungen) und § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.

16.2 Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 320 BGB, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

16.3 Der AG ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Geldforderungen, soweit der AG Kaufmann im Sinne des HGB ist (§ 354a HGB).

§ 17 Abnahme

17.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald der AN die Fertigstellung anzeigt. Der AG darf die Abnah-

me bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern; seine Rechte wegen dieser Mängel bleiben unberührt.

17.2 Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt im Rahmen der Abnahme und ersetzt diese, sofern der AG nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Inbetriebsetzung wesentliche Mängel schriftlich oder in Textform rügt.

17.3 Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

17.4 Vor der Inbetriebsetzung führt der AN eine vollständige Funktionsprüfung der Anlage einschließlich aller Komponenten durch und dokumentiert diese in einem Inbetriebsetzungsprotokoll. Das Inbetriebsetzungsprotokoll ist dem AG im Rahmen der Abnahme schriftlich oder in Textform zu übergeben.

17.5 Der AN weist den AG sowie die vom AG benannten Personen vor Übergabe der Anlage in die bestimmungsgemäße Bedienung ein. Die Einweisung umfasst mindestens die Funktion der Anlage, die Bedienung sämtlicher Bedienteile, die Auslösung von Probealarmen sowie das Verhalten bei Funktionsstörungen. Über die durchgeführte Einweisung ist ein Einweisungsprotokoll zu erstellen, das vom AG zu unterzeichnen ist und dem AN im Original verbleibt.

17.6 Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Abnahme die Errichterbescheinigung gemäß § 2.3 sowie die vollständige Anlagendokumentation, bestehend aus Revisionsplan, Stückliste der verbauten Komponenten, Bedienungsanleitungen und – soweit nach der einschlägigen DIN/VdS-Norm vorgeschrieben – dem Betriebsbuch. Die Pflicht zur laufenden Führung des Betriebsbuchs obliegt nach Übergabe dem AG.

17.7 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen einer Partei selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile, die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.

17.8 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Befindet sich der AG in Annahmeverzug, geht die Preisgefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den AG über.

17.9 Bei Untergang oder Verschlechterung der Anlage vor Abnahme ohne Verschulden des AN hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des AN zu bezahlen.

17.10 Soweit die Parteien keine gemeinsame Abnahme vereinbart haben oder eine solche nicht durchgeführt worden ist, erstellt der AN zum Zwecke der Abnahme einen Bericht über die erbrachten Leistungen. Die Bestätigung der Ausführung ist schriftlich oder in Textform bei dem vom AG benannten zuständigen Mitarbeiter einzuholen. Der AG prüft den Bericht auf Unrichtigkeiten, fehlerhafte Angaben oder sonstige Unstimmigkeiten und erhebt etwaige Einwände innerhalb von zwölf Werktagen nach Erhalt schriftlich oder in Textform; unterbleibt ein Vorbehalt wegen bekannter Mängel bis zu diesem Zeitpunkt, gelten diese Mängel vorbehaltlich § 640 Abs. 2 BGB als genehmigt.

§ 18 Behördliche Genehmigung, öffentliche Abgaben

Der AG übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Errichtung und/oder Benutzung der Anlage durch ihn entstehen.

§ 19 Aufschaltung

Die Verbindung der Anlage mit einer Notruf-/Serviceleitstelle (Aufschaltung) obliegt dem AG als Betreiber und gehört nicht zum hiesigen Leistungsumfang.

§ 20 Kündigung

20.1 Kündigt der AG den Vertrag aus einem nicht vom AN zu vertretenden Grund frei (§ 648 BGB), ist der AN berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abzurechnen. Darüber hinaus kann der AN als Ersatz für die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden sonstigen Aufwendungen – insbesondere allgemeine Geschäftskosten, betriebsbezogenes Wagnis und entgangenen Gewinn – eine Pauschale in Höhe von 15 % der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die sonstigen Aufwendungen und der entgangene Gewinn nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden sind. Dem AN bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.

20.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den AN insbesondere vor, wenn der AG trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt oder wenn nach Vertragsschluss Umstände im Sinne von § 23.1 eintreten.

20.3 Jede Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform; mündliche Kündigungen sind unwirksam.

§ 21 Gewährleistung

21.1 Soweit die Anlage trotz größter Sorgfalt einen Sachmangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge und der Bereitstellung der Anlage zur Nacherfüllung durch den AG, nach seiner Wahl zunächst nachbessern oder ein neues Werk herstellen. Das Recht des AN, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.

21.2 Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist fehlgeschlagen. Die Nacherfüllung gilt zudem in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührlichen Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen, sodass es einer Fristsetzung nicht mehr bedarf (§ 636 BGB).

21.3 Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.

21.4 Der AG hat kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Ausschluss der Selbstvornahme nach § 637 BGB), es sei denn, der AN verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder ist zur Nacherfüllung nicht in der Lage.

21.5 Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf

– fehlerhaftem Material,

– fehlerhafter Konstruktion,

– mangelhafter Ausführung,

– fehlerhaften Herstellungsstoffen oder

– soweit geschuldet – mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.

21.6 Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln zudem ausgeschlossen bei:

– unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;

– fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang;

– übermäßiger Beanspruchung;

– chemischen/physikalischen/elektromechanischen Einflüssen außerhalb der vereinbarten Standardbedingungen;

– nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und

– vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Instandhaltungsarbeiten oder Erweiterung und Verlegung der Anlage sowie

– bei einem Bedienungsfehler des AG (insbesondere nach unterzeichnetem Einweisungsprotokoll gemäß § 17.5) oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen, es sei denn, der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.

21.7 Vorstehende Ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB sowie bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

21.8 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen – insbesondere Anfahrtskosten, Stundenlohn und Materialkosten – vom AG ersetzt zu verlangen.

21.9 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

21.10 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß

– §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,

– 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

– § 478 BGB,

– §§ 1 ff. ProdHaftG,

– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

– bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder

– bei Übernahme einer Garantie längere Fristen vorschreibt.

21.11 Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

21.12 Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden bestehen nur nach Maßgabe des § 24.

§ 22 Mängelhaftung bei Software

22.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme für sicherheitstechnische Anlagen, nach heutigem Stand der Technik nicht oder nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand der Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung und Systemübersicht tauglich ist.

22.2 Der AN gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.

22.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl nicht zusammenarbeiten und der AG sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert hat. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung der Software sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG, soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

22.4 Software ist während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen. Der AN stellt Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere sicherheitsrelevante Patches und Updates zur Schließung von Sicherheitslücken, funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung sowie Upgrades zur Funktionserweiterung. Dies gilt für Firmware in sicherheitstechnischen Komponenten (insbesondere Meldezentralen, Videomanagementsysteme, Zutrittskontrollsysteme) entsprechend. Das Erfordernis von Updates stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.

22.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der in § 20.2 und § 20.3 genannten Umstände nach den Regelungen in § 21.

§ 23 Force-Majeure-Klausel

23.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

23.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.

23.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei

- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;

- Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;

- Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

- Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;

- Energie- und Rohstoffknappheit;

- allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden

- Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19- Pandemie bzw. Mutationen hiervon;

- Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;

- längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und

- alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

23.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung durch den Nichterhalt, den nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch Lieferanten oder Dritte trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss (kongruente Eindeckung) verzögert oder die vorgenannten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer – das heißt einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen – eintreten, und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, tritt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.

23.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen; außerdem sind die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht erbrachten Teils der Leistung enthalten sind.

23.6 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur solange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen. Der AN ist berechtigt, seine Leistung, ab dem Tag des Zugangs der Information über die Behinderung gem. Abs. 4 dieser Regelung bis zum Zugang der Benachrichtigung über den Wegfall der Behinderung, hinauszuschieben.

23.7 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Abs. 5 dieser Regelung mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufenen ist. Dem AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten. Nach Ende der Behinderung und Wiederaufnahme der bisher nicht erbrachten Leistungen, sind diese zu dem im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen gültigen Vertragspreisen zu zahlen.

23.8 Die Parteien sind verpflichtet alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.

23.9 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Abs. 5 oder Abs. 6 dieser Regelung durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.

§ 24 Haftung

24.1 Der AN haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzuges, mangelhafter Leistung oder sonstiger Pflichtverletzung – nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

24.2 Die Haftung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ist unbeschränkt:

– bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit;

– bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

– bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos;

– bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, wie dem Produkthaftungsgesetz.

24.3 Bei der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten), haftet der AN bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für Schäden aus Verzug, sofern ein bestimmter Leistungs- oder Fertigstellungstermin vereinbart ist.

24.4 Im Übrigen ist die Haftung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

24.5 Die Haftung des AN für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

24.6 Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf die nachfolgend für jede Gesellschaft gesondert bestimmten Haftungshöchstsummen begrenzt:

a) G&N Gefahrenmelde- und Nachrichtentechnik GmbH: Die Haftung ist der Höhe nach auf 10.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 20.000.000,00 EUR.

b) Renz Sicherheitstechnik GmbH: Die Haftung ist der Höhe nach auf 5.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 15.000.000,00 EUR. Bei Sach- und Vermögensschäden besteht ein Selbstbehalt von 500,00 EUR je Schadensfall.

c) SSP Schwachstrom-Partner GmbH: Die Haftung ist der Höhe nach auf 10.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 30.000.000,00 EUR.

d) WIESENT Sicherheitssysteme GmbH: Die Haftung ist der Höhe nach auf 10.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 20.000.000,00 EUR.

e) B&M Sicherheitstechnik Plauen GmbH: Die Haftung ist der Höhe nach auf 5.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 10.000.000,00 EUR.

f) BRAUNE GmbH: Die Haftung ist der Höhe nach für Leistungen der Sicherheits- , Gebäude- und Kommunikationstechnik auf 3.000.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 9.000.000,00 EUR. Für Vermögensschäden aus IT-Dienstleistungen ist die Haftung zusätzlich auf 100.000,00 EUR je Schadensfall und insgesamt auf 300.000,00 EUR begrenzt. Diese jeweilige Begrenzung gilt nicht, wenn dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

24.7 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

24.8 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 7 dieser Regelung gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der eingesetzten Nachunternehmer des AN.

24.9 Der AN, seine leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie eingesetzte Subunternehmer des AN haften vor allem nicht für Pflichtverletzungen und Schäden aus dem Verantwortungs- und Risikobereich des AG. Insbesondere besteht keine Haftung für:

– Schäden durch mangelnde Wartung und/oder unsachgemäße Bedienung der Anlage durch den AG oder Dritte;

– Schäden, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Vorgaben, Ausführungsunterlagen oder Bestandsplänen des AG beruhen;

– Schäden durch Vorgewerke anderer Unternehmer des AG;

– für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern,

– bei Stromausfällen

– beim Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber

– bei Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter

– bei Störungen, die im Risikobereich der Netzanbieter liegen,

– bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit durch Funkstörungen, die nachweislich von Dritten verursacht werden und die auch bei Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen technischen Installationsstandards nicht abwendbar waren,

– bei Funkverbindungen über Übertragungswege, die nicht in der proprietären Verfügungssphäre des AN stehen, für Folgen aus Übertragungsausfällen oder -verzögerungen,

– für Schäden oder Nachteile aufgrund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Server- und Netzwerksicherheit sowie die Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente,

– für die Verfügbarkeit der Netzwerkverbindung und für jegliche Folgen, die aus einer mangelhaften Verbindung resultieren,

– für Schäden, die mangels Einholung von behördlichen Genehmigungen, die Voraussetzung für die Installation/Errichtung der Anlage sind, insbesondere der Baugenehmigung und der fehlenden Umsetzung von behördlichen Auflagen, entstehen,

– für Schäden, die durch das Entsenden der Einsatzkräfte durch Dritte oder den AG beim Betreiber der NSL oder AES und/oder Polizei und/oder Feuerwehr entstehen, insbesondere beim Auslösen von Falschalarme aus dem Verantwortungsbereich des AG oder durch Dritte, die sich im Schutzobjekt aushalten,

– für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. § 23.1 beruhen und

– für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

24.10 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 25 Freistellung von Ansprüchen Dritter

25.1 Der AG ist verpflichtet, den AN von sämtlichen Schadensersatzansprüchen einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten freizustellen, die Dritte gegenüber dem AN innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen insbesondere aus einer schuldhaften Verletzung der dem AG obliegenden Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Wartungspflichten für die Anlage sowie aus § 10 (Mitwirkungspflichten) geltend machen. § 254 BGB bleibt unberührt.

25.2 Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm gegenüber Ansprüche erheben, die unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallen, und ihm – soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich – Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich alle für die Abwehr erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 26 Zugangsfiktion

Sämtliche Erklärungen des AN gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Annahmeerklärungen, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den AG bergen.

§ 27 Non-Disclosure-Agreement (NDA)

27.1 Die Parteien sind gegenseitig bis drei Jahre nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrages zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet. Sie werden auch etwaig eingesetzte Nachunternehmer entsprechend den hiesigen Regelungen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichten.

27.2 "Vertrauliche Informationen" im Sinne der vorstehenden Regelung bedeutet alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen (einschließlich Daten und Aufzeichnungen) sowie geheimes Know-how, d. h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend "überlassende Partei" genannt) der anderen Partei (nachfolgend "informierte Partei" genannt) im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt:

– dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschrieben oder in einer anderen Weise als solche für die empfangende Partei eindeutig erkennbar sind oder

– dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von der überlassenden Partei als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von ihr gegenüber der informierten Partei zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an die informierte Partei mit der Kennzeichnung "vertrauliche Informationen" zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.

27.3 Jedenfalls vertrauliche Informationen (unabhängig von der Kenntlichmachung als solche) sind die wirtschaftlichen Konditionen des Vertrages nebst der jeweiligen Anlagen und der Leistungsbeschreibung des AN, etwaige durch den AG überlassene/zur Einsicht gegebene Pläne, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Anlage oder dem Anlagenstandort stehen sowie das Wissen, das im Zusammenhang mit der Entwicklung/Technologie von Produkten/Projekten steht, und dieses nicht für die Herstellung, den Gebrauch und Vertrieb von Konkurrenzprodukten zu verwenden, nicht einmal wenn ein Vertrag oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Dritten und einer Partei abgeschlossen wurde.

27.4 Die informierte Partei (Empfänger von vertraulichen Informationen) wird die Technologie/Entwicklung eines Produktes oder Projektes nicht disassemblieren, dekompilieren, analysieren noch anderweitig einer Rückerschließung unterziehen.

27.5 Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn:

– sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom Informationsgeber veröffentlicht ist;

– sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;

– sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist. Die Parteien müssen einander über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich oder per E-Mail innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang der vertraulichen Information als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahme informieren; anderenfalls ist die betreffende Partei nicht mehr berechtigt, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu berufen;

– sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;

– sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher Anordnung offenbart werden muss;

– deren Offenbarung gegenüber Dritten zur vertraglichen Vereinbarung zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben dieser Geheimhaltungsvereinbarung (bei Arbeitnehmern, soweit arbeitsrechtlich zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden;

– eine Partei im Rahmen eines bestehenden Konzernverbundes gegenüber den Konzernunternehmen Informationen teilt.

27.6 Die Parteien haben bei Beendigung des Vertrages alle Dokumente und Unterlagen, die sie gegenseitig voneinander zur Vertragserfüllung bekommen haben, zu vernichten, zurückzugeben oder digital zu löschen. Die Verpflichtung zur Vernichtung, Rückgabe oder Löschung erstreckt sich nicht auf Daten, die im Rahmen einer Datensicherung als Kopie angelegt wurden und auf die ohnehin kein Zugriff mehr erfolgt.

27.7 Im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen aus dieser Regelung hat die zuwiderhandelnde Partei eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von der jeweils anderen Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist.

27.8 Unabhängig von der vorstehenden Vertragsstrafenregelung kann bei Verstößen gegen die hiesige Geheimhaltungsvereinbarung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe.

27.9 Es wird zudem auf § 9 Geschäftsgeheimnisgesetz (Gesch- GehG) hingewiesen, wodurch die Möglichkeit geschaffen wird, gegen Rechtsfolgen mit dem Einwand vorzugehen, dass sie im konkreten Fall unverhältnismäßig seien.

§ 28 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

28.1 Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Dem AG ist es insbesondere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen Dritten zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Für alle in diesem Zusammenhang überlassenen Unterlagen – insbesondere Konzepte, Systemübersichten, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen – behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

28.2 Die vom AN zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der AG verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur für die im Vertrag vereinbarte Verwendung einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne Einwilligung des AN weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen, von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

§ 29 Datenschutz

29.1 Die Parteien beachten die Vorschriften der EU- Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

29.2 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Artikel (Art.) 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO widerspricht.

29.3 Den Parteien ist es gemäß Art. 5 Abs. 1 DS-GVO untersagt, die geschützten personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei ohne Berechtigung für einen anderen als den zur rechtmäßigen Vertragserfüllung erforderlichen Zweck zu verarbeiten, offenzulegen, zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der jeweiligen Leistungserbringung fort. Die Parteien haben ihre jeweiligen Mitarbeiter und/oder von ihnen eingesetzte Dritte als Erfüllungsgehilfen ebenfalls gemäß Art. 32 Abs. 4 DS-GVO auf die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu verpflichten. Die Parteien tragen die Verantwortung dafür, dass diese Erklärung unterzeichnet und unverzüglich der anderen Partei übermittelt wird. Bei einer Änderung des Tätigkeitsfeldes oder der Aufgaben der betroffenen Mitarbeiter werden die Parteien die abgegebene Erklärung auf Einhaltung der darin enthaltenen Verpflichtungen hin überprüfen.

29.4 Der AN veröffentlicht die Datenschutzerklärung sowie die Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 13, 14 und 21 DS-GVO in der zum Zeitpunkt des Abrufs aktuellen Fassung im Internet auf ihrer Homepage (https://www.gngruppe.com/datenschutz).

29.5 Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt gemäß Art. 28 DS-GVO.

29.6 Der AN stellt sicher, dass die bei ihm beschäftigten oder von ihm eingesetzten Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten des AG erhalten, diese nur auf Anweisung des AN verarbeiten. Der AN verpflichtet diese Personen zur Vertraulichkeit oder stellt sicher, dass sie einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 32 Abs. 4 DS- GVO).

§ 30 IT-Sicherheit

Die Parteien beachten im Rahmen der Leistungserbringung an der Anlage die Belange der IT-Sicherheit, insbesondere beim Zugriff auf Konfigurationseinstellungen des Systems und/oder des Servers und/oder des Netzwerks oder bei vorübergehenden Änderungen an solchen Einstellungen zur Leistungserbringung. Sie sind verpflichtet, die jeweils andere Partei über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständliche Anlage und der dazu gehörigen Hardware- und Softwarekomponenten unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern - zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

§ 31 Rechtswahl

Diese Allgemeinen Errichterbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Errichterbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 32 Gerichtsstand

32.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit die Parteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Ort, an dem sich der Geschäftssitz der in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer benannten Gesellschaft der G&N Gruppe befindet. Gleiches gilt, wenn der AG Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

32.2 Der AN ist dennoch berechtigt, den AG an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag zu verklagen.

32.3 Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) sowie vorrangige gesetzliche Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 33 Schiedsgerichtsabrede

33.1 Bei einem Streitwert bis zu 30.000,00 EUR ist ausschließlich das nach § 32.1 zuständige staatliche Gericht zur Entscheidung beru-

fen. Bei einem Streitwert über 30.000,00 EUR werden sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen den Parteien aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Bei einem Streitwert über 30.000,00 EUR bis zu

100.000,00 EUR entscheidet ein Einzelschiedsrichter; bei einem Streitwert über 100.000,00 EUR entscheidet ein Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der Wert der zuletzt gestellten Klageanträge zum Zeitpunkt der Klageerhebung; eine spätere Erhöhung oder Ermäßigung des Streitwerts durch Klageänderung berührt die einmal begründete Zuständigkeit nicht.

33.2 Ist danach das Schiedsgerichtsverfahren maßgeblich, gilt zusätzlich Folgendes:

33.3 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.

33.4 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter, enthalten.

33.5 Schiedsgerichtsort und-stand ist der Geschäftssitz des AN, Bundesrepublik Deutschland.

33.6 Klarstellend wird festgehalten, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß § 32.

§ 34 Text- oder Schriftform

34.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.

34.2 Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

§ 35 Änderung dieser Allgemeinen Errichterbedingungen

35.1 Änderungen einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Errichterbedingungen sind im notwendigen Umfang zulässig, insbesondere zur Anpassung an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, zur Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an Änderungen der Marktverhältnisse der Sicherheitstechnikbranche, soweit dadurch keine Änderung der vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgt. Hauptleistungspflichten sind die gegenseitigen Vertragspflichten, die gemäß dem Willen der Vertragsparteien oder der gesetzlichen Bestimmungen einen bestimmten Vertragstyp kennzeichnen und sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen; dazu gehören Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Errichtungsleistungen sowie die Vergütungspflicht des AG.

35.2 Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gebracht.

35.3 Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen; anderenfalls gilt sein Schweigen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AN weist den AG zu Beginn der Frist in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Erklärungsfiktion hin.

§ 36 Salvatorische Klausel

36.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Errichterbedingungen aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305–310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).

36.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).